Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 97: -
Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich betrifft eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im Zusammenhang mit einer Rechtsöffnung. Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin zog ihren Rechtsvorschlag zurück, was zur Klageanerkennung führte. Es wird festgestellt, dass gegen den Entscheid der Vorinstanz nur die Revision als Rechtsmittel zur Verfügung steht, nicht jedoch die Beschwerde. Aus diesem Grund wird auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht eingetreten. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Richter ist Dr. R. Klopfer, die Gerichtskosten betragen CHF 0, die verlierende Partei ist der Kanton Zürich (männlich).
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2009 97 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Personalrekursgericht |
Datum: | 17.09.2009 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2009 Personalrekursgericht 434 97 Kommunales Dienstverhältnis. Kündigung Trotz des Verweises des Personalreglements... |
Schlagwörter : | Kündigung; Angestellten; Personalreglement; Personalreglements; Bestimmungen; Obligationenrechts; Kündigungsschutz; Recht; Personalrekursgericht; Verweises; Sachen; Regelung; Kommunales; Dienstverhältnis; -rechtlichen; Entscheid; Personalrekursgerichts; Gemeinderat; Erwägungen; Angestelltenverhältnissen; Rechtmässigkeit; Gründen; Aufzählung; Rechtsmissbrauchsverbot; Schwere; Tatbestände |
Rechtsnorm: | Art. 336 OR ;Art. 5 BV ;Art. 9 BV ; |
Referenz BGE: | 132 III 115; |
Kommentar: | - |
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